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Satzung

ZUVERSICHT SCHENKEN –
Schneider-Machel-Stiftung

 

Präambel

Wer Dank opfert, der preiset mich. Psalm 50,23

So wie sich christlicher Glaube auf Jesus gründet, so möchte unsere Stiftung ihn sich zum Vorbild nehmen. Wie wir von Kindesbeinen an bis heute im christlichen Glauben aufwachsen durften und bewahrt wurden, so wollen wir ihm nun auch im Sinne von Jesu Gebot der Nächstenliebe folgen und ihn mit zahlreichen, hilfreichen Taten für Menschen erfahrbar machen. Den Segen Gottes, mit dem wir Christen reichlich beschenkt werden, wollen wir nicht als Selbstverständlichkeit annehmen, sondern ihn mit großem Dank an unsere Mitmenschen weitergeben. Wir möchten durch unsere Arbeit und unseren Einsatz den christlichen Glauben wecken oder neu beleben.

Wir wissen uns in unserem Leben von Gottes Zuversicht getragen, und so ist es unser herzliches Anliegen, mittels unserer Stiftung dieses immer seltener gewordene Lebensgefühl zu vermitteln und zu stärken. So kommt der Name „ZUVERSICHT SCHENKEN“, den wir unserer Stiftung gegeben haben, nicht von ungefähr. Sowohl in der Hospizarbeit als auch in der Entwicklungshilfe sollen Zuspruch, Zuwendung und Zuversicht geschenkt werden.

Wir haben die christliche Hospizarbeit ausgewählt, da der Tod in unserer Gesellschaft noch immer ein Tabuthema ist und weil Menschen in einer Umgebung und unter Bedingungen sterben, die zu oft den Glauben und das Heilsversprechen Gottes ausklammern. Wir möchten dazu beitragen, dass Menschen in Würde, seelsorgerisch - unter Beisein von Familienangehörigen oder Freunden - und durch die Zusage Gottes getröstet, friedlich sterben können. Dabei ist der Begriff Hospizarbeit weit auszulegen, weil in Zukunft die Einrichtung „Hospiz“ durch eine andere ersetzt werden könnte.

Bei der Hilfe für Menschen in wirklicher (nicht relativer) Armut geht es darum, Not zu lindern und ihnen zu ermöglichen, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Wir wollen, dass diese Menschen erfahren, was gelebte christliche Nächstenliebe besagt: geschwisterlich-hilfreiche Verbundenheit mit Hilfe von Brüdern und Schwestern im Glauben, und zwar im Sinne von Paulus: Darum, solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen. Paulus an die Galater 6,10

Wir wünschen uns, dass diese Arbeit praktizierter, christlicher Nächstenliebe über viele Generationen mit Freude fortgeführt werden kann – idealerweise nicht verwaltend oder zögerlich, sondern initiativ und proaktiv. In diesem Sinn wird sie nicht nur nützlich sein, sondern an ihren Aufgaben segensreich wachsen können – kurzum: Wurzeln schlagen und Früchte tragen!

Ulf und Iris Schneider im Dezember 2017

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Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

ZUVERSICHT SCHENKEN - Schneider-Machel-Stiftung

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

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Stiftungszweck

(1) Zwecke der Stiftung sind

  • die Förderung und Unterstützung der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • die Förderung und Unterstützung der Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung und Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung mildtätiger Zwecke

(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung

  1. der Hospiz- und Palliativarbeit, indem bestehende oder sich im Aufbau befindliche stationäre und ambulante Angebote in Einrichtungen unter christlich-evangelischer Trägerschaft, vorzugsweise im Land Berlin und Brandenburg, gefördert und unter­stützt werden.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • die Förderung und Unterstützung der Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen, Förderung der Palliativmedizin, Trauer- und seelsorgerische Begleitung;
  • die Förderung der Aus- und Weiterbildung von ehren- und hauptamtlich tätigen Personen;
  • die Förderung von Maßnahmen für Erkrankte und deren An- und Zugehörige;
  • finanzielle Unterstützung in Einzelfällen mit besonderen Notlagen nach billigem Ermessen;
  • Förderung von medizinischen, psychosozialen Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden;
  • Ehrung und Auslobung von Preisen für Menschen, die sich durch besondere Leistungen und persönliches Engagement verdient gemacht haben.
  1. von bestehenden, sich im Aufbau befindlichen oder neuen Projekten für Menschen, die in absoluter Armut nach der allgemein anerkannten Definition der Weltbank leben, vorzugsweise auf den Kontinenten Afrika, Asien und Latein- und Mittelamerika. Die Projekte müssen von einem christlichen Menschenbild getragen werden.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • die Förderung und Unterstützung von lokalen Projekten, die geeignet sind, die Lebensverhältnisse und Zukunftsaussichten der vor Ort in Armut lebenden Bevölkerung nachhaltig und dauerhaft in Form einer Hilfe zur Selbsthilfe zu verbessern. Gefördert werden vor allem Projekte und Maßnahmen, die der Sicherung der Ernährung, der Wasserbeschaffung, der Gesundheitsversorgung sowie der Aus- und Weiterbildung dienen.

(3) Der Stiftungsvorstand entscheidet frei darüber, welche der vorgenannten Zwecke die Stiftung verfolgt und in welchem Umfang dies geschieht.

(4) Die Förderung und Unterstützung soll staatliche oder - hinsichtlich § 2 Abs. 2 Ziffer a) -kirchliche Angebote ergänzen, aber auf keinen Fall ersetzen. Der Rahmen und die Vorgaben des § 53 AO sind, soweit notwendig, zu beachten. Die Zweckverwirklichung kann sowohl durch die Förderung und Unterstützung individueller Maßnahmen Einzelner als auch durch projektbezogene Maßnahmen, die die Stiftung selbst initiiert und aufsetzt, erreicht werden. Ebenso kann die Stiftung durch die mittelbare Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO den Stiftungszweck verwirklichen oder kann dies durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Bilanzwertes des Vorjahres in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlich werden sollte, seine Auffüllung unverzüglich, spätestens in den folgenden vier Kalenderjahren sichergestellt werden kann und die Existenzfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die Wiederauffüllung darf die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht beeinträchtigt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen den Rücklagen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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Organ der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand
  2. das Kuratorium und
  3. – optional – ein Beirat

Der Vorstand und das Kuratorium bestehen aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen. Der Beirat besteht aus mindestens drei und maximal neun natürlichen Personen.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie können den Ersatz ihrer angemessenen Auslagen geltend machen.

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Stiftungsvorstand

(1) Der erste Vorstand sowie der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende sind im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Vorstand für die Dauer von 5 Jahren an und werden vom Kuratorium auf mehrheitlichen Vorschlag der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erfolgt rechtzeitig vor Ablauf einer Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.

(2) Die Stifter Prof. Dr. Ulf Schneider und Iris Schneider sind auf Lebenszeit bestellt und können nur aus wichtigem Grund abberufen werden, unbeschadet ihrer Rechte, den Verzicht auf die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand zu erklären.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden der Stiftung.

(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu ersetzen, wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl nach § 4 Abs. 1 der Stiftungssatzung unterschritten wird und sollen ersetzt werden, wenn nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder verbleiben. Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die Mindestmitgliederanzahl führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt der Nachfolger die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung alleine weiter.

(5) Das Kuratorium kann Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen.

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Besetzung des Stiftungsvorstands

(1) Für die Besetzung der unter §§ 4 und 5 der Stiftungssatzung geregelten Zusammensetzung des Stiftungsvorstands gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Bestimmungen gelten für die blutsverwandten Abkömmlinge und anverwandte Personen nach Konrad und Ursula Schneider, dies sind die Eltern des Stifters Prof. Dr. Ulf Schneider und ersatzweise ebenso für blutsverwandte Abkömmlinge und anverwandte Personen nach Friedrich und Mathilde Machel, dies sind die Eltern der Stifterin Frau Iris Schneider, geborene Machel, ersatzweise für Dritte.

(2) Mitglied des Vorstandes kann – mit Ausnahme der im Stiftungsgeschäft bestellten Vorstandsmitglieder - nur werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied automatisch aus dem Vorstand aus.

(3) Mitglied des Vorstandes kann grundsätzlich nur ein blutsverwandter Abkömmling nach Konrad und Ursula Schneider werden. Die Bestimmung der Abkömmlinge erfolgt nach den gesetzlichen Regeln des § 1924 BGB im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftungssatzung.

(4) Sofern nicht in ausreichender Anzahl blutsverwandte Abkömmlinge nach Konrad und Ursula Schneider für die Besetzung des Vorstands zur Verfügung stehen, kann auch eine Person aus dem Kreis der anverwandten Familienangehörigen nach Konrad und Ursula Schneider, ersatzweise leibliche Abkömmlinge nach Friedrich und Mathilde Machel, wiederum ersatzweise anverwandte Familienangehörige zum Vorstand bestellt werden.

(5) Soweit auch aus diesem Personenkreis der Vorstand nicht in seiner Mindestanzahl besetzt werden kann, ist auch die Bestellung von Dritten gestattet.

(6) Der Stiftungsvorstand und auch das Kuratorium sind nicht verpflichtet, sich aktiv um einen blutsverwandten Abkömmlinge oder eine anverwandte Familienangehörige für die Übernahme eines Vorstandsamtes zu bemühen. Erklärungen der betreffenden Personen stehen in deren eigener Verantwortung. Der Stiftungsvorstand soll sich aber bemühen, blutsverwandte Abkömmlinge oder anverwandte Familienangehörige wegen einer aktiven Übernahme eines Vorstandsamtes in der Stiftung anzusprechen. Einen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung haben die blutsverwandten Abkömmlinge und anverwandte Personen nicht.

(7) Ist ein Dritter zum Stiftungsvorstand bestellt worden und finden sich aus dem Kreis der Familienstämme Schneider und/oder Machel sodann wieder Personen, die bereit und geeignet sind, ein Vorstandsamt zu übernehmen, so ist nach Ablauf der Amtszeit des Dritten wieder ein Familienmitglied nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 – 4 der Stiftungssatzung zu bestellen.

(8) Stehen aus dem Kreis der blutsverwandten Abkömmlinge oder anverwandten Familienangehörigen ausreichend interessierte Personen zur Verfügung, ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 4 Abs 1 der Stiftungssatzung vollständig auszuschöpfen.

(9) Die Rechte der Abkömmlinge und der anverwandten Familienangehörigen sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.

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Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, im Wege schriftlicher Abstimmungen oder fernmündlich vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Stiftungssatzung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen oder fernmündlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Die Teilnahme an Sitzungen ist auch fernmündlich möglich. Eine Stimmenthaltung gilt als Nein-Stimme.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnungspunkte zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen oder fernmündlichen Abstimmung auf. Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine Sitzung einzuberufen.

(3) Der Vorstand kann auch von jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen unter Angabe des Grundes sowie der Tagesordnung zur Sitzung einberufen werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder in der Sitzung persönlich oder fernmündlich anwesend sind bzw. teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen und kein Vorstandsmitglied diese gerügt hat.

(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(6) Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren oder fernmündlich nur unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes gefasst werden. Werden fernmündliche Beschlüsse gefasst, dann sind diese schriftlich zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(7) Der Vorsitzende der Stiftung, bei dessen Nichtteilnahme an einer Abstimmung der stellvertretende Vorsitzende, ist mit einem doppelten Stimmrecht ausgestattet, sofern es bei einer Abstimmung im Vorstand zu einer Stimmengleichheit kommt.

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Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch 2 seiner Mitglieder.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung unter Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Ihr Wirken ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gerichtet.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen, gegen Entgelt jedoch nur, sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag der Stiftung steht.

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Kuratorium

(1) Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Stiftungsvorstands von den im Amt befindlichen Kuratoren für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das erste Kuratorium besteht aus 5 Personen und ist im Stiftungsgeschäft benannt. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 der Stiftungssatzung gelten analog.

(2) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen durch berufliche und/oder persönliche Erfahrungen mit den Stiftungszwecken oder der Aufgabenerfüllung der Stiftung vertraut sein. Mindestens ein Kuratoriumsmitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein. Die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder soll nicht aus den Familienstämmen der Familien Schneider und/oder Machel stammen oder ein anverwandter Familienangehöriger der Familienstämme sein.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

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Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Genehmigung des Haushalsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts
  • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands
  • Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums

Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel sind nur dann eine Aufgabe des Kuratoriums, wenn kein Beirat errichtet ist.

(2) Auf Wunsch des Kuratoriums wird der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstands, zu den Sitzungen des Kuratoriums geladen.

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Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt die Bestimmung dieser Satzung analog der des Vorstands. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands kann an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Kuratoriums ist er dazu verpflichtet.

(2) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Werden fernmündliche Beschlüsse gefasst, dann sind diese schriftlich zu protokollieren. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane Vorstand und Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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Beirat

(1) Der Vorstand kann die Errichtung eines Beirats beschließen und einen bestehenden Beirat auflösen.

(2) Für den Fall, dass der Vorstand einen Beirat errichtet, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(5) Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Dem Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung und der Stiftungszwecke der Stiftung haben. § 6 Abs. 2 der Stiftungssatzung gilt analog. Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

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Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Der Beirat hat ausschließlich eine beratende Funktion. Es unterbreitet durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden dem Stiftungsvorstand Empfehlungen über die Verwendung der Stiftungsmittel. Die Empfehlungen wie auch alle sonstigen Vorschläge und Stellungnahmen sind für den Stiftungsvorstand nicht bindend.

(3) Der Stiftungsvorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

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Geschäftsführung und Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach § 14 Abs. 2 S. 2 als Jahresbericht.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diesem kann eine Vergütung gewährt werden, falls sie in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht. Wird eine Geschäftsführung bestellt, sind in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers zu dokumentieren.

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Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Eine fernmündliche Teilnahme gilt als Anwesenheit.

(2 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig durch den Stiftungsvorstand beschlossen werden. Die Anwesenheit ist auch bei einer fernmündlichen Teilnahme gegeben. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Die Beschlüsse müssen ferner vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums genehmigt werden.

(3) Der Vorstand hat zu Beschlüssen – soweit steuerliche Belange berührt werden – die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

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Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung der Förderung und Unterstützung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung und Unterstützung der Bildung, Wissenschaft und Forschung; der Förderung und Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit; der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie  mildtätiger Zwecke.

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Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 Stiftungsgesetz Berlin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes und des Kuratoriums einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
  2. den nach § 14 Abs. 3 der Stiftungssatzung beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Beschluss des Kuratoriums ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 8 Abs. 1 der Stiftungssatzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

Berlin, den 6. 12. 2017

Prof. Dr. Ulf Schneider

Kontakt

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Schneider-Machel-Stiftung

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+49 (0) 171 553 5915

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